MIT TEMPTON HABEN KUNDEN KEIN RISIKO DER SUBSIDIÄRHAFTUNG
Der Gesetzgeber hat Unternehmen infolge der Corona-Krise die Möglichkeit eingeräumt, Beiträge zur Sozialversicherung zu stunden.
Zahlreiche Personaldienstleister machen bereits jetzt von diesem Recht Gebrauch. Mit den Ende Mai fällig werdenden und deutlich gestiegenen Beiträgen zur Berufsgenossenschaft wird die Zahl derjenigen, die Stundungen in Anspruch nehmen, weiter steigen.
Bei Personaldienstleistern besteht allerdings eine wichtige gesetzliche Besonderheit. Denn werden gestundete Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschafts Beiträge aus welchem Grund auch immer später nicht bezahlt, so haftet nach § 28 e SGB IV der Entleiher, dass heisst der Kunde, für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer.
Bei uns als TEMPTON muss kein Kunde ein solches Risiko befürchten.
Wir erfüllen alle unsere Verpflichtungen korrekt.
Hiervon können Sie sich jederzeit über den kostenlosen Info-Service des Instituts für Zahlungssicherheit (IZS) überzeugen.
Bei uns stehen seit jeher alle Ampeln auf „GRÜN“.