MIT TEMPTON HABEN KUNDEN KEIN RISIKO DER SUBSIDIÄRHAFTUNG
Der Gesetzgeber räumt Unternehmen die Möglichkeit ein, Beiträge zur Sozialversicherung zu stunden. Infolge der der Corona-Krise haben zahlreiche Personaldienstleister verstärkt von diesem Recht Gebrauch gemacht und werden dies auch in 2021 tun.
Bei Personaldienstleistern besteht allerdings eine wichtige gesetzliche Besonderheit. Denn werden gestundete Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge aus welchem Grund auch immer später nicht bezahlt, so haftet nach § 28 e SGB IV der Entleiher, dass heißt der Kunde, für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer.
Bei uns als TEMPTON muss kein Kunde ein solches Risiko befürchten.
Wir erfüllen alle unsere Verpflichtungen korrekt.
Dies zeigen auch unsere aktuellen Unbenklichkeitsbescheinungen:
Darüber hinaus können Sie sich auch jederzeit über den kostenlosen Infoservice des Instituts für Zahlungssicherheit (IZS) informieren.
Bei uns stehen seit jeher alle Ampeln auf „GRÜN“.